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   VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18.GI.A   

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VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18.GI.A (https://dejure.org/2021,47921)
VG Gießen, Entscheidung vom 19.08.2021 - 6 K 5451/18.GI.A (https://dejure.org/2021,47921)
VG Gießen, Entscheidung vom 19. August 2021 - 6 K 5451/18.GI.A (https://dejure.org/2021,47921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 FlüVÜbk (EATRR), Art 2 Abs 3 FlüVÜbk (EATRR), Art 4 Abs 1 FlüVÜbk (EATRR), § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG, § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 AsylG
    Unzulässiger Asylantrag bei Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 31 Abs 3; AsylG, § 34 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; AufenthG 2004, § 25 Abs 2; AufenthG 2004, ... § 59 Abs 3; AufenthG 2004, § 11 Abs 1; VwGO, § 113 Abs 1 S 1; FlüVÜbk, Art 2 Abs 1; FlüVÜbk, Art 2 Abs 3; FlüVÜbk, Art 4 Abs 1; EURL 95/2011; FlüAbk, Art 28
    Eritrea: Dublinfall; Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes insoweit rechtmäßig als die Zuerkennungsentscheidung Italiens als Flüchtling Geltung behält; Verantwortungsübergang wegen mehr als sechsmonatigen Ablaufs der Gültigkeit des Reisepasses; rechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2018 - 8 ME 42/18

    Abschiebung; Antragsfrist; EATRR; Europäisches Übereinkommen über den Übergang

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    Eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung genügt insoweit nicht (s. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, NVwZ-RR 2019, 387; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2018, Az. 7 B11097/18, juris).

    Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244 mit Anmerkung Huber), da sich die Klägerin länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit ihres in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung ausgestellten Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. dazu bereits VG Gießen, Urteil vom 20.12.2019, Az. 6 K 1525/16.GI.A , juris).

    6 K 1525/16.GI.A, Juris; sowie - eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG befürwortend - VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, Az. 22 K 17460/17.A, juris; anderer Ansicht - allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bejahend - Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.12.2019, Az. 10 ZB 19.34074, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; diese Frage offen lassend BVerwG, Beschluss vom 13.4.2021, Az. 1 B 1.21, juris).

    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: V., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.).

    Ferner kann sich ein Ausländer auf den Zuständigkeitsübergang infolge des Ablaufs der Frist des Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 FlüVÜbk berufen (s. VG Düsseldorf Urteil vom 26.5.2020, a.a.O.; anderer Ansicht Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 26.05.2020 - 22 K 17460/17

    Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    6 K 1525/16.GI.A, Juris; sowie - eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG befürwortend - VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, Az. 22 K 17460/17.A, juris; anderer Ansicht - allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bejahend - Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.12.2019, Az. 10 ZB 19.34074, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; diese Frage offen lassend BVerwG, Beschluss vom 13.4.2021, Az. 1 B 1.21, juris).

    Ferner kann sich ein Ausländer auf den Zuständigkeitsübergang infolge des Ablaufs der Frist des Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 FlüVÜbk berufen (s. VG Düsseldorf Urteil vom 26.5.2020, a.a.O.; anderer Ansicht Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    Nach dem Zuständigkeitsübergang ist ein in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Asylantrag unabhängig von den Aufnahmebedingungen in dem Vertragsstaat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (s. BVerwG, Urteil vom 30.3.2021, Az. 1 C 41/20).

    Mit einem solchen Verantwortungsübergang beansprucht die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung des Staates, der dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, auch in dem Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen hat, Geltung, so dass gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht (s. BVerwG, Urteil vom 30.3.2021, Az. 1 C 41/20, juris).

  • VG Gießen, 20.12.2019 - 6 K 1525/16

    Asylrecht

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    Hier liegt aber ein Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vor (vgl. zu diesen Bestimmungen auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.4.2016, NVwZ 2017, 244 mit Anmerkung Huber), da sich die Klägerin länger als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit ihres in Italien aufgrund der dortigen Flüchtlingsanerkennung ausgestellten Reiseausweises in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (vgl. dazu bereits VG Gießen, Urteil vom 20.12.2019, Az. 6 K 1525/16.GI.A , juris).

    6 K 1525/16.GI.A, Juris; sowie - eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG befürwortend - VG Düsseldorf, Urteil vom 26.5.2020, Az. 22 K 17460/17.A, juris; anderer Ansicht - allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis bejahend - Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.12.2019, Az. 10 ZB 19.34074, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.; diese Frage offen lassend BVerwG, Beschluss vom 13.4.2021, Az. 1 B 1.21, juris).

  • BVerwG, 27.06.2017 - 1 C 26.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: V., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: V., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    Der Staat, auf den die Verantwortung übergegangen ist, ist nicht nur nach Art. 28 GFK zur Neuausstellung eines Flüchtlingsausweises verpflichtet, sondern auch zur Gewährung aller Rechte und Vorteile, die Flüchtlingen von Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und dem nationalen Recht sonst gewährt werden (Fränkel in: V., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15; vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.6.2017, Az. 1 C 26.16, und 2.8.2017, Az. 1 C 37/16 und 1 C 2.17; jeweils juris; sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2.8.2018, a.a.O.).
  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    Für diese nach § 11 Abs. 1 a.F. AufenthG getroffene Entscheidung über die Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, die unter Geltung des am 21.8.2019 in Kraft getretenen § 11 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl I 2019, S. 1294) als behördliche Anordnung eines solchen Verbots auszulegen ist (vgl. zur zuvor erfolgten Auslegung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - BVerwG, Beschluss v. 13.07.2017, Az.: 1 VR 3/17, NVwZ 2017, 1531), fehlt es mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Unzulässigkeit einer Abschiebung der Klägerin an einer Rechtsgrundlage.
  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.9.1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen ausgeführt (Urteil vom 16.10.1990, Az. 1 C 15.88, NVwZ 1991, 787), dass es nicht lediglich zwischenstaatliche Verpflichtungen begründen will, sondern seine Vorschriften grundsätzlich auch so bestimmt sind, dass sie durch die Behörden und Gerichte unmittelbar angewendet werden können, wie es für das inhaltlich weitgehend übereinstimmende Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sei, was bezüglich der Ausstellung des Reiseausweises einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung beinhalte.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Gießen, 19.08.2021 - 6 K 5451/18
    Für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in dem angefochtenen Bescheid kann hier offen bleiben, ob der Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Italien dort aufgrund der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not drohen würde (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile vom 19.3.2019, Az. C-163/17 -Jawo- und C-297/17 u.a. -Ibrahim-, jeweils juris).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 10.17

    Abschiebungsverbot; Asylantrag; Durchentscheiden; Unzulässigkeit Asylantrag

  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

  • OVG Sachsen, 12.04.2016 - 3 B 7/16

    Wiedereinsetzung; Fristenkalender; Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge;

  • BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 1.21

    Persönliche Anhörung bei Unzulässigkeitsentscheidung; Umfang;

  • VGH Bayern, 03.12.2019 - 10 ZB 19.34074

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende

    Ob darüber hinaus im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EÜÜVF auch erforderlich ist, dass der Aufenthalt des Flüchtlings im Zweitstaat in dessen Einvernehmen, d.h. zumindest mit dessen stillschweigender Billigung erfolgen muss, vgl. so: AH zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, S. 9 f. des Abdrucks; a.A. VG Gießen, Urteile vom 19. August 2020 - 6 K 9437/17.GI.A -, juris, Rn. 22 und vom 19. August 2021 - 6 K 5451/18.GI.A -, juris, Rn. 24; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2016 - 3 B 7/16 -, juris, Rn. 14 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris, Rn. 39 f.; VG B. , Beschluss vom 19. März 2018 - 8 L 2032/17 -, juris, Rn. 22 f., kann an dieser Stelle dahinstehen, da sich der Kläger im fraglichen Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis, d.h. einer ausdrücklichen Zustimmung in den Niederlanden aufhielt.
  • VG Freiburg, 29.09.2022 - A 7 K 2018/22

    Asylanerkennung; Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung in Griechenland

    Auch Art. 2 FlüVÜbk (Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980, BGBl II 1994, S. 2645), wonach "die Verantwortung [...] nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen [gilt], wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben" beinhaltet keine solche Bindungswirkung, sondern regelt im Weiteren lediglich vereinzelte Rechte des als Flüchtling Anerkannten im Zweitstaat, wie bspw. den Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, vgl. Art. 5 FlüVÜbk oder eine erleichterte Familienzusammenführung, Art. 6 FlüVÜbk (weitergehend zu den Wirkungen des FLüVÜbk vgl. VG Gießen, Urt. v. 19.08.2021 - 6 K 5451/18.GI.A -, juris; VG Wiesbaden, Urt. v. 15.10.2021 - 4 K 810/21.WI -, juris).
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